Um vor unliebsamen Überraschungen beim Kauf einer Immobilie in Porto Colom und auf Mallorca sicher zu sein, sind einige Punkte grundsätzlich unbedingt erforderlich.
Die notarielle Kaufurkunde muss von einem in Spanien zugelassenen Notar beglaubigt werden. Sie muss folgende Punkte enthalten:
- Name des Notars, Nummer der Urkundenrolle, Ort und Datum, an dem die Kaufurkunde unterzeichnet wurde.
- Exakte Beschreibung der Immobilie. Dazu gehören alle Angaben des Grundbuchamtes, wie die Nummer des Grundbuches, Angaben der betreffenden Grundbuchseiten für die Immobilie, Fincanummer, sowie Größe und Lage.
- Nachweis aus der notariellen Kaufurkunde des Verkäufers, wann und vor welchem Notar die Immobilie erworben wurde.
- Katasternummer der Immobilie. Der Zahlungsbeleg der letzten Grundsteuer muss vom Verkäufer dem Notar vorgelegt werden, sie wird Bestandteil der notariellen Kaufurkunde.
- Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten. Die vom Käufer an den Verkäufer geleisteten Zahlungen müssen per Zahlungsdokument nachgewiesen werden, sonst kann die Umschreibung im Grundbuch nicht erfolgen.
- Ist der Verkäufer nicht Steuer-Resident, wird eine Vorabsteuer in Höhe von 3% fällig. Dieser Betrag ist in der notariellen Kaufurkunde auszuweisen.
Der Verkaufspreis reduziert sich um diesen Steuerbetrag, der vom Käufer innerhalb von 30 Werktagen an das zuständige, spanische Finanzamt abzuführen ist.
Personen, die in Spanien Einkommenssteuer zahlen, sind von dieser Regelung befreit. In der jährlichen Steuerererklärung muss der Gewinn, aus dem Immobilienverkauf, dann versteuert werden.
- Eine Erklärung des Verkäufers, dass die Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs lastenfrei ist. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen die Belastungen erklärt werden und im Notarvertrag aufgeführt werden. Sie werden dann vom Käufer übernommen. Belastungen der Immobilie sind aus dem aktuellen Grundbuchauszug, der dem Notar zum Zeitpunkt des Verkaufs vorliegen muss, zu ersehen. Folgende Belastungen können eingetragen sein:
a. Hypotheken des Verkäufers, die der Käufer übernehmen möchte
b. Wohnrecht oder Nießbrauch
c. Pfandrecht – die sollte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Kaufurkunde in jedem Fall aus dem Grundbuch gelöscht sein
- Der Verkäufer versichert in der Kaufurkunde, dass keine Mietrechte Dritter bestehen und alle Steuern und Abgaben bezahlt sind. Belege über Grundsteuerzahlung und eventuelle Gemeinschaftskosten einer Eigentümergemeinschaft sind vom Verkäufer beizubringen.
- Noch am Tag der Beurkundung muss der Notar das Grundbuchamt per Fax über den Kauf informieren. Das Grundbuchamt wird dann einen vorläufigen Vorlagevermerkt eintragen, der den Käufer vor weiteren Eintragungen oder Änderungen im Grundbuch schützt. Innerhalb von zehn Tagen muss dann nach Zahlung der Steuern für die Grundbucheintragung die Kaufurkunde beim Grundbuchamt eingereicht werden. Wird die Kaufurkunde nicht eingereicht könnten weitere Belastungen, ohne dass der Käufer davon Kenntnis erhält, auf die Immobilie eingetragen werden.
- Hinweis des Notars, dass die Grunderwerbssteuer innerhalb von 30 Werktagen zu entrichten ist, sowie eine Kostenregelung der Parteien.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung